§ 110 NÖ LBDG Reisezulage bei Krankheit oder Unfall

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Bedienstete, die während der Dienstreise durch Krankheit oder Unfall an der Fortsetzung der Reise verhindert sind, behalten bis zur Erlangung der Fähigkeit, in den Dienstort zurückzukehren oder die Dienstreise fortzusetzen, den Anspruch auf die Reisezulage, wenn sie den Beginn dieser Dienstverhinderung ihrer vorgesetzten Dienststelle sofort anzeigen und die Art und voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen. Für die Dauer eines Krankenhausaufenthaltes gebührt den Bediensteten ein Viertel der Tagesgebühr.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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