(1) Den Vertragsbediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen.
(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. | den Zeitpunkt des Beginnes des Dienstverhältnisses; | |||||||||
2. | den Dienstort oder örtlichen Verwaltungsbereich; | |||||||||
3. | die Dauer des Dienstverhältnisses (auf bestimmte Zeit oder unbestimmte Zeit) samt dem allfälligen Zweck der Vertretung bestimmter Personen; | |||||||||
4. | die Verwendung samt der binnen festzulegender Frist allfällig abzulegenden Dienstprüfung; | |||||||||
5. | das Ausmaß der Beschäftigung (Vollbeschäftigung, Teilbeschäftigung) und | |||||||||
6. | den Hinweis auf die Geltung dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung. |
(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es zu Vertretungszwecken abgeschlossen wird oder von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist.
(4) Ein Dienstverhältnis, das nicht zu Vertretungszwecken auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit zweimal verlängert werden; diese Verlängerungen dürfen jeweils zwölf Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
(5) Übersteigt die gesamte Dienstzeit von zu Vertretungszwecken aufeinander folgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnissen fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.
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