(1) Die Bediensteten haben eine Dienstverhinderung der Dienststellenleitung so bald als möglich unter Angabe des Grundes anzuzeigen.
(2) Die Bediensteten haben eine Dienstverhinderung durch Krankheit durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, wenn es die Dienststellenleitung oder die Dienstbehörde verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Tage dauert. Die Bediensteten haben dafür vorzusorgen, dass ihre Dienstverhinderung überprüft werden kann. Die Dienstabwesenheit von Bediensteten, die diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, sich einer zumutbaren Krankenbehandlung entziehen oder die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung verweigern, gilt als nicht gerechtfertigt.
(3) Ungerechtfertigte Dienstabwesenheiten, die kürzer als einen Tag gedauert haben, können – unvorgreiflich der disziplinären Ahndung – mit Erlaubnis der Dienststellenleitung binnen einer Woche nachgeholt werden. Im Übrigen verlieren die Bediensteten für die Dauer ungerechtfertigter Dienstabwesenheiten oder einer Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, den Anspruch auf Bezüge, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass unabwendbare Hindernisse der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß den Abs. 1 und 2 entgegengestanden sind. Die Dienstbehörde kann an Stelle des Bezugsentfalles die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint.
(4) Dauert die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst länger als 5 Arbeitstage, ist
- | bei Vertragsbediensteten das Dienstverhältnis von Gesetzes wegen mit Ablauf des 5. Tages beendet und | |||||||||
- | bei beamteten Bediensteten ein Disziplinarverfahren einzuleiten. |
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