(1) Die Bediensteten haben Anspruch auf Frachtkostenersatz, wenn sie im dienstlichen Interesse eine Dienstwohnung beziehen.
(2) Ein Frachtkostenersatz gebührt auch, wenn das dienstliche Interesse an der Benützung der Dienstwohnung wegfällt und die Bediensteten aus der Dienstwohnung ausziehen.
(3) Die Bediensteten oder ihre Hinterbliebenen haben Anspruch auf Frachtkostenersatz, wenn sie eine Dienstwohnung nach dem Ausscheiden der Bediensteten aus dem Dienststand räumen.
(4) § 122 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
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