(1) Die Bediensteten sind gegenüber jedermann über alle Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt geworden sind und deren Geheimhaltung geboten ist
- | im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, | |||||||||
- | im Interesse der umfassenden Landesverteidigung, | |||||||||
- | im Interesse der auswärtigen Beziehungen, | |||||||||
- | im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, | |||||||||
- | zur Vorbereitung einer Entscheidung oder | |||||||||
- | im überwiegenden Interesse der Parteien. | |||||||||
Diese Pflicht zur Verschwiegenheit wird durch die Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung verdrängt. |
(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht über die Dauer des Dienstverhältnisses hinaus.
(3) Bedienstete, die zur Aussage vor Gericht oder vor eine Verwaltungsbehörde zu einem Gegenstand geladen werden, der der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, haben dies zu melden und gleichzeitig anzugeben, aus welchen Gründen anzunehmen ist, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegt. Die Landesregierung hat über die Befreiung von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entscheiden. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der den geladenen Bediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Landesregierung kann die Befreiung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Befreiung bildet, ausgeschlossen wird.
(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage heraus, ist die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, hat sie die Befreiung von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Landesregierung hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.
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