§ 190 NÖ LBDG Zustellungen

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.

(2) Sofern die Beschuldigten Rechtsbeistände haben, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Rechtsbeistand zuzustellen. Ist der Rechtsbeistand zustellungsbevollmächtigt, sind sämtliche Schriftstücke ausschließlich dem Rechtsbeistand zuzustellen. Die Rechtswirkungen der Zustellung für die Beschuldigten treten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den zustellungsbevollmächtigten Rechtsbeistand ein.

In Kraft seit 30.01.2018 bis 31.12.9999
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