(1) Soweit das Land für die angerechneten Zeiträume keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, haben die beamteten Bediensteten einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Sterben die beamteten Bediensteten, geht diese Verpflichtung auf ihre Hinterbliebenen über. Wenn die beamteten Bediensteten abgängig werden, fällt diese Verpflichtung solange auf ihre Angehörigen, als sie Anspruch auf Versorgungsgeld haben.
(2) Ein besonderer Pensionsbeitrag ist nicht zu entrichten, soweit
1. | es sich um Zeiten des Präsenz- und Ausbildungsdienstes sowie des Zivil- und Auslandsdienstes handelt, | |||||||||
2. | es sich um Zeiten der Kindererziehung im Sinne des § 134 Abs. 4 handelt, | |||||||||
3. | es sich um Zeiten der Familienhospizfreistellung handelt, | |||||||||
4. | die beamteten Bediensteten für die angerechneten Zeiten bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besondere Pensionsbeiträge entrichtet haben und sie ihnen nicht erstattet worden sind, | |||||||||
5. | den beamteten Bediensteten, ihren Hinterbliebenen oder Angehörigen für die angerechneten Zeiten eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers zugestanden ist und die aus dieser Anwartschaft oder aus diesem Anspruch sich ergebenden Leistungen dem Land abgetreten worden sind. |
(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der um ein Sechstel erhöhte volle Dienstbezug, der den beamteten Bediensteten im Falle von Vorversicherungszeiten für den ersten vollen Monat ihrer Dienstleistung und im Falle von Zwischenversicherungszeiten für den ersten vollen Monat ab der Wiederaufnahme des Dienstes gebührt hat. Für Zeiträume gemäß § 137 Abs. 2 Z 6 bis Z 8 bilden im Falle der Anrechnung als Vorversicherungszeiten zwei Drittel des um ein Sechstel erhöhten vollen Dienstbezuges, der den beamteten Bediensteten für den ersten vollen Monat ihrer Dienstleistung gebührt hat, und im Falle der Anrechnung als Zwischenversicherungszeiten zwei Drittel des um ein Sechstel erhöhten vollen Dienstbezuges, der den beamteten Bediensteten für den ersten vollen Monat ab Wiederaufnahme des Dienstes gebührt hat, die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages.
(4) Der Prozentsatz des besonderen Pensionsbeitrages entspricht für jeden vollen Monat der angerechneten Vorversicherungszeiten jenem des Pensionsbeitrages in der zur Zeit des ersten vollen Monats der Dienstleistung geltenden Höhe und für jeden vollen Monat der angerechneten Zwischenversicherungszeiten jenem des Pensionsbeitrages in der zur Zeit des ersten vollen Monats ab der Wiederaufnahme des Dienstes geltenden Höhe.
(5) Der besondere Pensionsbeitrag ist nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bemessungsbescheides auf einmal zu entrichten. Er kann auch durch Abzug vom Dienstbezug, von der (Hinterbliebenen-)Pension, vom Versorgungsgeld, vom Unterhaltsbezug oder der Abfindung in nicht mehr als sechzig Monatsraten hereingebracht werden. Bei der Festsetzung der Monatsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verpflichteten billige Rücksicht zu nehmen. Wenn die Hereinbringung des besonderen Pensionsbeitrages in sechzig Monatsraten eine besondere Härte bedeuten würde, können bis zu neunzig Monatsraten bewilligt werden.
(6) Auf mehrere Hinterbliebene oder Angehörige, zu deren Gunsten Zeiträume angerechnet worden sind, ist der aushaftende besondere Pensionsbeitrag nach dem Verhältnis ihrer durch die Anrechnung erhöhten Hinterbliebenenpensionen, Versorgungsgelder oder Unterhaltsbeiträge aufzuteilen. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes oder des Abgängigwerdens der beamteten Bediensteten. Von der Abfertigung der überlebenden Ehegatten oder der Waisen ist kein besonderer Pensionsbeitrag hereinzubringen. Die Verpflichtung zur Entrichtung des aufgeteilten besonderen Pensionsbeitrages erlischt mit dem Tod der betreffenden Hinterbliebenen.
(7) Scheiden die beamteten Bediensteten aus dem Dienststand aus, ohne dass sie, ihre Hinterbliebenen oder Angehörigen Anspruch auf Pensionsversorgung erlangt haben, entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung des noch aushaftenden besonderen Pensionsbeitrages, sofern das Land nach § 311 ASVG oder gleichartigen Bestimmungen keinen Überweisungsbetrag für die angerechneten Versicherungszeiten zu leisten hat.
0 Kommentare zu § 139 NÖ LBDG