(1) Die Anrechnung von Vorversicherungs- und Zwischenversicherungszeiten ist ausgeschlossen, wenn die beamteten Bediensteten auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung verzichtet haben.
(2) Von der Anrechnung sind Zeiten ausgeschlossen, für die die beamteten Bediensteten auf Grund eines Dienstverhältnisses eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen aus Mitteln eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erworben haben, sofern die sich daraus ergebenden Bezüge nicht dem Land abgetreten worden sind. Die Abtretung wird rechtsunwirksam, wenn die beamteten Bediensteten aus dem Dienststand ausscheiden, ohne dass ein Anspruch auf Pensionsversorgung entstanden ist.
(3) Die beamteten Bediensteten können die Anrechnung von Vorversicherungs- und Zwischenversicherungszeiten in jenen Fällen, in denen sie einen besonderen Pensionsbeitrag zu entrichten hätten, durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise ausschließen. Dasselbe können ihre Hinterbliebenen, wenn sie vor der Anrechnung der Vorversicherungs- und/oder Zwischenversicherungszeiten gestorben sind.
(4) Auf das aus dem Anrechnungsbescheid erwachsene Recht kann nicht verzichtet werden.
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