Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Für Dienstverrichtungen im Wohnort, der nicht gleichzeitig Dienstort der Bediensteten ist, gelten die Bestimmungen über Dienstverrichtungen im Dienstort. Als Ausgangspunkt und Endpunkt gilt die Wohnung.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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