(1) Die Bediensteten erhalten für Zeiträume von mehr als vier bis zu acht Stunden einer Dienstreise die halbe Tagesgebühr und für Zeiträume von mehr als acht bis zu 24 Stunden einer Dienstreise die volle Tagesgebühr. An einem Kalendertag gebührt höchstens die volle Tagesgebühr.
(2) Das Ausmaß der Tagesgebühren wird nach der Gesamtdauer der Dienstreise festgestellt.
(3) Wird Bediensteten anlässlich einer Dienstreise von Amts wegen oder von Dritten die Verpflegung unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder ist sie im Fahrpreis enthalten, ist die Tagesgebühr wie folgt zu kürzen:
Mittag- oder Abendessen: jeweils 50 %. | ||||||||||
Bei Dienstreisen bis acht Stunden gebührt keine halbe Tagesgebühr, wenn Mittag- oder Abendessen von Amts wegen oder von Dritten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. |
(4) Der Anspruch auf die Tagesgebühr entfällt bei Dienstreisen an weitere Standorte der eigenen Dienststelle, die eine Küche betreiben.
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