§ 111 NÖ LBDG Tagesgebühr

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Bediensteten erhalten für Zeiträume von mehr als vier bis zu acht Stunden einer Dienstreise die halbe Tagesgebühr und für Zeiträume von mehr als acht bis zu 24 Stunden einer Dienstreise die volle Tagesgebühr. An einem Kalendertag gebührt höchstens die volle Tagesgebühr.

(2) Das Ausmaß der Tagesgebühren wird nach der Gesamtdauer der Dienstreise festgestellt.

(3) Wird Bediensteten anlässlich einer Dienstreise von Amts wegen oder von Dritten die Verpflegung unentgeltlich zur Verfügung gestellt oder ist sie im Fahrpreis enthalten, ist die Tagesgebühr wie folgt zu kürzen:

Mittag- oder Abendessen: jeweils 50 %.

Bei Dienstreisen bis acht Stunden gebührt keine halbe Tagesgebühr, wenn Mittag- oder Abendessen von Amts wegen oder von Dritten unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

(4) Der Anspruch auf die Tagesgebühr entfällt bei Dienstreisen an weitere Standorte der eigenen Dienststelle, die eine Küche betreiben.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 111 NÖ LBDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 111 NÖ LBDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 111 NÖ LBDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 111 NÖ LBDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 111 NÖ LBDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 110 NÖ LBDG
§ 112 NÖ LBDG