§ 131 NÖ LBDG Täglicher Fahrtkostenzuschuss

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsDen Bediensteten gebührt für Fahrten vom Wohnort zum Dienstort, Telearbeitsplatz, Sammelplatz oder Einsatzort und zurück ein täglicher Fahrtkostenzuschuss für eine Wegstrecke von mehr als 13 Kilometern; an Tagen mit dienstlich veranlasster Vermehrung solcher Fahrten gebührt der Fahrtkostenzuschuss im entsprechenden Ausmaß. Weiters gebührt für Fahrten von einem Telearbeitsplatz zum Dienstort und retour ein Fahrtkostenzuschuss.
  2. (2)Absatz 2Für die Ermittlung der Wegstrecke findet § 101 Abs. 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass das jeweilige Ortszentrum des Wohnortes sowie des Dienstortes (für Wien: das Bezirkszentrum) zu berücksichtigen ist. Bei Bediensteten, die glaubhaft machen, dass sie eine größere Wegstrecke zurückzulegen haben, weil die Wohnung oder die Dienststelle mehr als zwei Kilometer vom jeweiligen Ortszentrum entfernt ist, ist diese Entfernung bei der Berechnung zu berücksichtigen.Für die Ermittlung der Wegstrecke findet Paragraph 101, Absatz 2, mit der Maßgabe Anwendung, dass das jeweilige Ortszentrum des Wohnortes sowie des Dienstortes (für Wien: das Bezirkszentrum) zu berücksichtigen ist. Bei Bediensteten, die glaubhaft machen, dass sie eine größere Wegstrecke zurückzulegen haben, weil die Wohnung oder die Dienststelle mehr als zwei Kilometer vom jeweiligen Ortszentrum entfernt ist, ist diese Entfernung bei der Berechnung zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3Bediensteten, deren Wohnort und Dienstort in Wien liegt, gebührt kein Fahrtkostenzuschuss für tägliche Fahrten.
  4. (4)Absatz 4Der Fahrtkostenzuschuss beträgt unter Berücksichtigung eines täglichen Eigenanteiles von 13 Kilometern:

Wegstrecke

gem. Abs. 2gem. Absatz 2,

Täglicher

Fahrtkosten-

zuschuss

Wegstrecke

gem. Abs. 2gem. Absatz 2,

Täglicher

Fahrtkosten-

zuschuss

 

 

 

 

Kilometer

Euro

Kilometer

Euro

 

 

 

 

1

0,1848

37

3,7510

2

0,3695

38

3,7919

3

0,5470

39

3,8235

4

0,7217

40

3,8644

5

0,8748

41

3,8958

6

1,0308

42

3,9255

7

1,1850

43

3,9561

8

1,3290

44

3,9868

9

1,4729

45

4,0082

10

1,6067

46

4,0389

11

1,7321

47

4,0602

12

1,8648

48

4,0807

13

1,9792

49

4,1011

14

2,0915

50

4,1215

15

2,2046

51

4,1420

16

2,3077

52

4,1624

17

2,4120

53

4,1736

18

2,5139

54

4,1940

19

2,6069

55

4,2043

20

2,6998

56

4,2246

21

2,7825

57

4,2349

22

2,8650

58

4,2460

23

2,9468

59

4,2552

24

3,0193

60

4,2655

25

3,0918

61

4,2776

26

3,1643

62

4,2870

27

3,2243

63-64

4,2970

28

3,2979

65-67

4,3064

29

3,3489

68-70

4,3175

30

3,4111

71-73

4,3276

31

3,4623

74-76

4,3370

32

3,5235

77-79

4,3492

33

3,5652

80-82

4,3582

34

3,6173

83-84

4,3685

35

3,6581

ab 85

pro km 0,0521

36

3,7081

 

 

  1. (5)Absatz 5Der tägliche Fahrtkostenzuschuss gemäß Abs. 4 ändert sich um den Prozentsatz, um den sich die Höhe des Kilometergeldes gemäß § 101 Abs. 3 ändert. Änderungen des täglichen Fahrtkostenzuschusses werden mit dem auf die Änderung des Kilometergeldes folgenden Monatsersten, oder wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tage wirksam.Der tägliche Fahrtkostenzuschuss gemäß Absatz 4, ändert sich um den Prozentsatz, um den sich die Höhe des Kilometergeldes gemäß Paragraph 101, Absatz 3, ändert. Änderungen des täglichen Fahrtkostenzuschusses werden mit dem auf die Änderung des Kilometergeldes folgenden Monatsersten, oder wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tage wirksam.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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