(1) Bedienstete erhalten nach der Versetzung in einen anderen Dienstort auf die Dauer von 36 Monaten eine Versetzungsgebühr. Wurde für eine der Versetzung unmittelbar vorausgegangene Dienstzuteilung an dieselbe Dienststelle eine Zuteilungsgebühr gewährt, ist der Zeitraum auf die Dauer der Versetzungsgebühr anzurechnen.
(2) Die Versetzungsgebühr besteht aus
1. | den Kosten für die Benützung von Massenbeförderungsmitteln in der niedrigsten Wagenklasse für die Strecke von dem der Wohnung nächstgelegenen Bahnhof zum Dienstort und zurück, mangels solcher aus der Hälfte des Kilometergeldes, höchstens aber 37,5 % der Nächtigungsgebühr und | |||||||||
2. | für die ersten zwei Monate nach dem Dienstantritt der Bediensteten im neuen Dienstort 75 % der Tagesgebühr, für weitere sechs Monate 50 % und für weitere 28 Monate 25 % der Tagesgebühr. |
(3) Liegt der neue Dienstort weniger als 20 Kilometer vom Wohnort der Bediensteten entfernt, gebührt keine Versetzungsgebühr. Die Feststellung dieser Entfernungen hat an Hand des gemäß § 101 Abs. 2 festgelegten Distanzprogrammsmit der Maßgabe zu erfolgen, dass die ermittelten Dezimalstellen nicht berücksichtigt werden.
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