§ 211 NÖ LBDG Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Das vorsitzende Mitglied hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die Dienstbehörde zu veranlassen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 211 NÖ LBDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 211 NÖ LBDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 211 NÖ LBDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 211 NÖ LBDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 211 NÖ LBDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 210 NÖ LBDG
§ 212 NÖ LBDG