Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsBediensteten, die zumindest 5 Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes gestanden sind, kann auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(2)Absatz 2Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Dienstjahren in der Dauer eines Jahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) haben die Bediensteten den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen.Die Freistellung nach Absatz eins, kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Dienstjahren in der Dauer eines Jahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) haben die Bediensteten den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen.
(2a)Absatz 2 aAbweichend von Abs. 2 kann eine Freistellung nach Abs. 1 in einer Rahmenzeit von vier bis zwölf vollen Dienstmonaten in der Dauer von zwei bis acht vollen Monaten gewährt werden. Die Freistellung darf frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden. Abs. 2 zweiter und vierter Satz sind anzuwenden.Abweichend von Absatz 2, kann eine Freistellung nach Absatz eins, in einer Rahmenzeit von vier bis zwölf vollen Dienstmonaten in der Dauer von zwei bis acht vollen Monaten gewährt werden. Die Freistellung darf frühestens nach Ablauf von einem Drittel der Rahmenzeit angetreten werden. Absatz 2, zweiter und vierter Satz sind anzuwenden.
(3)Absatz 3Der Antrag auf Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung nach Abs. 1 ist spätestens drei Monate vor dem beantragten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.Der Antrag auf Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung nach Absatz eins, ist spätestens drei Monate vor dem beantragten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Rahmenzeit sowie über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.
(4)Absatz 4Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Freistellung, gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub nur in dem Ausmaß, das der Zeit der Dienstleistung in diesem Kalenderjahr entspricht.
(5)Absatz 5Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch
1.Ziffer einsden Antritt eines Karenzurlaubes oder eines Sonderurlaubes unter Entfall der Bezüge oder
2.Ziffer 2die Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder
3.Ziffer 3eine gänzliche Dienstfreistellung oder
4.Ziffer 4eine Suspendierung oder
5.Ziffer 5den Antritt einer ununterbrochenen Freistellung zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Gesundheit oder
6.Ziffer 6eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst bei beamteten Bediensteten oder
7.Ziffer 7ein Beschäftigungsverbot nach dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz, LGBl. 2039, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen,ein Beschäftigungsverbot nach dem NÖ Mutterschutz-Landesgesetz, Landesgesetzblatt 2039, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen,
wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Z 1 bis 7 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Kalendermäßig ist die Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes erforderlichenfalls neu festzusetzen.wenn die Abwesenheit vom Dienst nach Ziffer eins bis 7 die Dauer eines Monats überschreitet. Während der Dauer einer solchen Hemmung darf die Freistellung nicht angetreten werden. Kalendermäßig ist die Freistellung nach Ablauf des Hemmungszeitraumes erforderlichenfalls neu festzusetzen.
(6)Absatz 6Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Bediensteten die ihnen gewährte Maßnahme gemäß Abs. 1 widerrufen oder vorzeitig beenden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.Die Dienstbehörde kann auf Antrag der Bediensteten die ihnen gewährte Maßnahme gemäß Absatz eins, widerrufen oder vorzeitig beenden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.
(7)Absatz 7Das für das Dienstverhältnis vorgeschriebene Mindestbeschäftigungsausmaß muss im Durchschnitt der Rahmenzeit erreicht werden.
(8)Absatz 8Während einer Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gemäß Abs. 1 gebührt den Bediensteten für die Dauer der Rahmenzeit der Monatsbezug und ein allfälliger Kinderzuschuss in jenem Ausmaß, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit entspricht. Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche – mit Ausnahme der Jubiläumsbelohnung – gebühren nur während der Dienstleistungszeit in jenem Ausmaß, in dem sie ohne Freistellung gebühren würden.Während einer Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gemäß Absatz eins, gebührt den Bediensteten für die Dauer der Rahmenzeit der Monatsbezug und ein allfälliger Kinderzuschuss in jenem Ausmaß, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß während der Rahmenzeit entspricht. Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche – mit Ausnahme der Jubiläumsbelohnung – gebühren nur während der Dienstleistungszeit in jenem Ausmaß, in dem sie ohne Freistellung gebühren würden.
(9)Absatz 9Ändert sich das Ausmaß der Beschäftigung während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
(10)Absatz 10Bei Ausscheiden aus dem Dienststand vor Ablauf der Rahmenzeit, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung ist unter Anwendung des § 62 Abs. 4 hereinzubringen. Gegen eine solche Forderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.Bei Ausscheiden aus dem Dienststand vor Ablauf der Rahmenzeit, sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung ist unter Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, hereinzubringen. Gegen eine solche Forderung kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden.
In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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