(1) Vollbeschäftigten Bediensteten, die ihr 55. Lebensjahr vollendet haben, kann auf Antrag ein zusätzlicher Erholungsurlaub im Ausmaß von 14,5 Stunden pro Monat gewährt werden, wenn kein dienstliches Interesse entgegensteht. Eine Vollbeschäftigung hat vor einer Gewährung eines zusätzlichen Erholungsurlaubes mindestens in der Dauer eines Jahres ununterbrochen vorzuliegen.
(2) Den vollbeschäftigten Bediensteten, denen ein zusätzlicher Erholungsurlaub gemäß Abs. 1 gebührt, werden für diesen Erwerb 10% des gebührenden Dienstbezuges einbehalten.
(3) Der Anspruch auf zusätzlichen Erholungsurlaub entsteht monatlich. Auf Antrag kann die Maßnahme gemäß Abs. 1 jederzeit mit der Wirkung zurückgezogen werden, dass mit Beginn des nach erfolgter Zurückziehung zweitfolgenden Kalendermonates der Erwerb von zusätzlichem Erholungsurlaub endet.
(4) In Kalendermonaten mit Tagen, in denen die Ansprüche auf Dienstbezüge nur mehr reduziert oder gar nicht gebühren, wird die Maßnahme gemäß Abs. 1 ausgesetzt.
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