Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit der jeweiligen Beschuldigten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, diese von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
0 Kommentare zu § 197 NÖ LBDG