Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebühren den Bediensteten gemäß den §§ 101, 102, 103, 106, 107, 109 und 111 die Reisekostenvergütung und die Reisezulage. Als Ausgangspunkt und Endpunkt gilt die Dienststelle.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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