§ 4 NÖ LBDG Dienstpostenplan

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Landesregierung hat alljährlich einen Dienstpostenplan zu verfassen und dem Landtag zusammen mit dem Voranschlag des Landes vorzulegen.

(2) Der Dienstpostenplan besteht aus einem allgemeinen und einem besonderen Teil. Der allgemeine Teil enthält allgemeine Richtlinien und besondere Ermächtigungen für die Dienstpostenbewirtschaftung. Der besondere Teil enthält ein Verzeichnis über die zur Erfüllung der Landesaufgaben benötigte Zahl an Dienstposten und ihre Verteilung auf die einzelnen Gehaltsklassen. Eine Zusammenfassung einzelner Gehaltsklassen ist zulässig.

(3) Ein freier Dienstposten kann in einen Dienstposten der gleichen oder einer niedrigeren Gehaltsklasse umgewandelt werden.

(4) Die Landesregierung kann im Falle einer Änderung der Organisation des Dienstes die Bestimmungen des Dienstpostenplanes den Organisationsänderungen anpassen, ohne dass dadurch eine Vermehrung in der Gesamtzahl der Dienstposten Platz greifen darf. Im Falle der Erweiterung des Aufgabengebietes oder der Neueinrichtung von Dienststellen kann die Landesregierung eine Erweiterung des Dienstpostenplanes unter Zugrundelegung der Dotierung von Dienststellen, die mit ähnlichen Aufgaben betraut sind, vornehmen.

(5) Eine Person kann nur aufgenommen oder zugeordnet werden, wenn ein entsprechender Dienstposten frei ist. Dies gilt ebenso ab dem Zeitpunkt, ab dem der Dienstposten mit einer Person besetzt ist, die eine Freistellung gemäß § 132 und § 132a in Anspruch nimmt oder den nicht verfallenen Erholungsurlaub gemäß § 132b vor dem tatsächlichen Pensionsantritt verbraucht (scheidende Person). Ab diesem Zeitpunkt endet auch eine allfällige Funktionsbestellung der scheidenden Person kraft Gesetzes und es kann ab diesem Zeitpunkt neben der Nachbesetzung des Dienstpostens auch eine neue Funktionsbestellung erfolgen. Die Beendigung der Funktion bzw. die Nachbesetzung hat in diesem Fall keine weiteren dienst- und besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf die scheidende Person. Werden Bedienstete auf deren Antrag in eine andere Verwendung zugeordnet, endet auch eine mit der bisherigen Verwendung verbundene Funktionsbestellung kraft Gesetzes mit dem Datum der Wirksamkeit dieser Zuordnung.

In Kraft seit 30.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 NÖ LBDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 NÖ LBDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 NÖ LBDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 NÖ LBDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 NÖ LBDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ LBDG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 NÖ LBDG
§ 5 NÖ LBDG