Für die Hinterbliebenen (Angehörigen) gelten die Bestimmungen der §§ 43 und 44 Abs. 2 sinngemäß. Leisten die gemäß § 43 zu untersuchenden Hinterbliebenen (Angehörigen) ohne triftigen Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung keine Folge oder lehnen sie es ab, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, sind die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen so lange zu verweigern, bis sie der Aufforderung nachkommen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung unterbleibt, sofern die zu Untersuchenden auf die Folgen ihres Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sind. Wer einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunftserteilung Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz des notwendigen Mehraufwandes.
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