Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf (Hinterbliebenen-)Pension ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die Anwartschaft auf Pensionsversorgung nach diesem Gesetz erworben wurde, ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner erforderlich, dass diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Fall von der Annahme durch die Landesregierung abhängig.
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