(1) Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes der Dienststellenleitung oder wenn der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht zur Kenntnis gebracht wurde, hat das Amt der Landesregierung
1. | eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder | |||||||||
2. | die Disziplinaranzeige an das vorsitzende Mitglied der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin weiterzuleiten. |
(2) Das Amt der Landesregierung kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind oder die Voraussetzungen des § 177 vorliegen. Auf Verlangen der jeweiligen Bediensteten sind diese hievon formlos zu verständigen.
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