§ 206 NÖ LBDG Wiederholung der mündlichen Verhandlung

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Das vorsitzende Mitglied ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, hat das vorsitzende Mitglied bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung der Disziplinarkommission geändert hat oder seit der Vertagung mehr als sechs Monate verstrichen sind.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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