(1) Die Bediensteten haben anlässlich der Aufnahme nachstehende Erklärung zu unterfertigen: “Ich gelobe, die mir durch Verfassung und Gesetz auferlegten Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen und den Anordnungen meiner Vorgesetzten unverzüglich Folge zu leisten.”
(2) Die Erklärung ist vor einem von der Dienstbehörde hiezu Beauftragten abzugeben.
(3) Diese Erklärung wird durch eine in einem unmittelbar vorangegangenen privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land abgegebene Verpflichtungserklärung ersetzt.
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