(1) In berücksichtigungswürdigen Fällen können auf Ansuchen unverzinsliche Vorschüsse auf die in diesem Gesetz geregelten Bezüge gewährt werden. Die Vorschüsse sind durch Abzug von den monatlichen Bezügen binnen längstens zehn Jahren hereinzubringen und können von Sicherstellungen abhängig gemacht werden. Zur Tilgung der beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis noch offenen Vorschüsse können die den ausscheidenden Bediensteten zustehenden Geldansprüche herangezogen werden.
(2) Wenn Bedienstete oder versorgungsberechtigte Hinterbliebene unverschuldet in Notlage geraten sind oder sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, kann eine nicht rückzahlbare Geldaushilfe gewährt werden.
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