§ 64 NÖ LBDG Vorschüsse und Aushilfen

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) In berücksichtigungswürdigen Fällen können auf Ansuchen unverzinsliche Vorschüsse auf die in diesem Gesetz geregelten Bezüge gewährt werden. Die Vorschüsse sind durch Abzug von den monatlichen Bezügen binnen längstens zehn Jahren hereinzubringen und können von Sicherstellungen abhängig gemacht werden. Zur Tilgung der beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis noch offenen Vorschüsse können die den ausscheidenden Bediensteten zustehenden Geldansprüche herangezogen werden.

(2) Wenn Bedienstete oder versorgungsberechtigte Hinterbliebene unverschuldet in Notlage geraten sind oder sonst berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, kann eine nicht rückzahlbare Geldaushilfe gewährt werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 64 NÖ LBDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 64 NÖ LBDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 64 NÖ LBDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 64 NÖ LBDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 64 NÖ LBDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 63 NÖ LBDG
§ 65 NÖ LBDG