Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDem jeweiligen Besoldungsstichtag (§ 7) der Bediensteten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in einem Dienstverhältnis befinden, werden zukünftig 3 Jahre vorangestellt. Die sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist unter sinngemäßer Anwendung von § 69 Abs. 2 von amtswegen umzusetzen.Dem jeweiligen Besoldungsstichtag (Paragraph 7,) der Bediensteten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in einem Dienstverhältnis befinden, werden zukünftig 3 Jahre vorangestellt. Die sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 69, Absatz 2, von amtswegen umzusetzen.
(1a)Absatz eins a(entfällt durch LGBl. Nr. 73/2024)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2024,)
(1b)Absatz eins b(entfällt durch LGBl. Nr. 73/2024)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2024,)
(1c)Absatz eins c(entfällt durch LGBl. Nr. 73/2024)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2024,)
(1d)Absatz eins d(entfällt durch LGBl. Nr. 73/2024)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2024,)
(1e)Absatz eins e(entfällt durch LGBl. Nr. 73/2024)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2024,)
(2)Absatz 2Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 65 Abs. 4 ist bei Bediensteten, deren Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich vor dem der Kundmachung der Fassung LGBl. 2100–11 nächstfolgenden Monatsersten begonnen hat, § 65 Abs. 4 und § 7 Abs. 2 Z 1 in der Fassung LGBl. 2100–10 weiterhin anzuwenden.Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß Paragraph 65, Absatz 4, ist bei Bediensteten, deren Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich vor dem der Kundmachung der Fassung Landesgesetzblatt 2100–11 nächstfolgenden Monatsersten begonnen hat, Paragraph 65, Absatz 4 und Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung Landesgesetzblatt 2100–10 weiterhin anzuwenden.
(3)Absatz 3Auf Bedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes LGBl. Nr. 11/2024 Leistungen gemäß § 80 Abs. 1 bis 4 auf Grund einer Dienstverhinderung erhalten, ist bis zum Ende dieser Dienstverhinderung § 80 Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2023 weiterhin anzuwenden.Auf Bedienstete, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2024, Leistungen gemäß Paragraph 80, Absatz eins bis 4 auf Grund einer Dienstverhinderung erhalten, ist bis zum Ende dieser Dienstverhinderung Paragraph 80, Absatz 7, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2023, weiterhin anzuwenden.
(4)Absatz 4Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, ist anlässlich einer Zuordnung gemäß § 44 Abs. 19 NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz, LGBl. Nr. 1/2020, oder einer Zuordnung gemäß § 22 Abs. 10 NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006, LGBl. 9450, mit Bescheid die Höhe einer fiktiven Abfertigung im Sinne der §§ 23 und 23a Angestelltengesetz zum Zeitpunkt der Zuordnung festzustellen. Endet das Dienstverhältnis, entsteht unter den Voraussetzungen des Angestelltengesetzes ein Anspruch auf den gemäß dem ersten Satz festgestellten und für die Jahre von dieser Feststellung bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens mit den Aufwertungsfaktoren gemäß § 108 Abs. 4 ASVG aufgewerteten Betrag.Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, ist anlässlich einer Zuordnung gemäß Paragraph 44, Absatz 19, NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2020,, oder einer Zuordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 10, NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006, Landesgesetzblatt 9450, mit Bescheid die Höhe einer fiktiven Abfertigung im Sinne der Paragraphen 23 und 23a Angestelltengesetz zum Zeitpunkt der Zuordnung festzustellen. Endet das Dienstverhältnis, entsteht unter den Voraussetzungen des Angestelltengesetzes ein Anspruch auf den gemäß dem ersten Satz festgestellten und für die Jahre von dieser Feststellung bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens mit den Aufwertungsfaktoren gemäß Paragraph 108, Absatz 4, ASVG aufgewerteten Betrag.
(5)Absatz 5Die in § 67 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 31/2025 angeführten Eurobeträge werden mit 1. Jänner 2026 um die volle Jahresinflation gemäß dem Verbraucherpreisindex 2020 (das kaufmännisch auf einen Zehntelprozentpunkt gerundete arithmetische Mittel der prozentuellen Veränderungen der von der Statistik Austria verlautbarten Indexwerte für die einzelnen Monate gegenüber den jeweiligen Monaten des Vorjahres) zuzüglich drei Zehntelprozentpunkte erhöht. Zur Berechnung der vollen Jahresinflation werden die Monate Oktober 2024 bis September 2025 herangezogen.Die in Paragraph 67, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2025, angeführten Eurobeträge werden mit 1. Jänner 2026 um die volle Jahresinflation gemäß dem Verbraucherpreisindex 2020 (das kaufmännisch auf einen Zehntelprozentpunkt gerundete arithmetische Mittel der prozentuellen Veränderungen der von der Statistik Austria verlautbarten Indexwerte für die einzelnen Monate gegenüber den jeweiligen Monaten des Vorjahres) zuzüglich drei Zehntelprozentpunkte erhöht. Zur Berechnung der vollen Jahresinflation werden die Monate Oktober 2024 bis September 2025 herangezogen.
(6)Absatz 6(entfällt durch LGBl. Nr. 31/2025)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2025,)
(7)Absatz 7(entfällt durch LGBl. Nr. 31/2025)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2025,)
(8)Absatz 8(entfällt durch LGBl. Nr. 31/2025)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2025,)
In Kraft seit 04.02.2025 bis 31.12.9999
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