§ 220 NÖ LBDG Übergangsbestimmung

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsDem jeweiligen Besoldungsstichtag (§ 7) der Bediensteten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in einem Dienstverhältnis befinden, werden zukünftig 3 Jahre vorangestellt. Die sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist unter sinngemäßer Anwendung von § 69 Abs. 2 von amtswegen umzusetzen.Dem jeweiligen Besoldungsstichtag (Paragraph 7,) der Bediensteten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in einem Dienstverhältnis befinden, werden zukünftig 3 Jahre vorangestellt. Die sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 69, Absatz 2, von amtswegen umzusetzen.
  2. (1a)Absatz eins aBedienstete, deren Besoldungsstichtag nach diesem Gesetz bestimmt wurde, können bis zum 31. Dezember 2012 beantragen, dass anstatt einer amtswegigen Neufestsetzung im Sinne des Abs. 1 eine Neufestsetzung des Besoldungsstichtages aufgrund des § 7 in der Fassung LGBl. 2100–11 erfolgt. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind auch im Ruhestand befindliche Beamte und deren Hinterbliebene antragsberechtigt. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen und kann nach Einlangen bei der Behörde nicht mehr zurückgezogen werden.Bedienstete, deren Besoldungsstichtag nach diesem Gesetz bestimmt wurde, können bis zum 31. Dezember 2012 beantragen, dass anstatt einer amtswegigen Neufestsetzung im Sinne des Absatz eins, eine Neufestsetzung des Besoldungsstichtages aufgrund des Paragraph 7, in der Fassung Landesgesetzblatt 2100–11 erfolgt. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind auch im Ruhestand befindliche Beamte und deren Hinterbliebene antragsberechtigt. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen und kann nach Einlangen bei der Behörde nicht mehr zurückgezogen werden.
  3. (1b)Absatz eins bBedienstete, deren Besoldungsstichtag nicht nach diesem Gesetz bestimmt wurde, können bis zum 31. Dezember 2012 beantragen, dass anstatt einer amtswegigen Neufestsetzung im Sinne des Abs. 1 eine Neufestsetzung des Besoldungsstichtages aufgrund des § 7 unter sinngemäßer Anwendung des § 7 Abs. 10 zweiter bis letzter Satz in der Fassung LGBl. 2100–11erfolgt. In diesem Fall ist die seit der Festsetzung des Besoldungsstichtages gemäß § 7 Abs. 3 DPL 1972 verstrichene Zeit zu berücksichtigen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind auch im Ruhestand befindliche Beamte und deren Hinterbliebene antragsberechtigt. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen und kann nach Einlangen bei der Behörde nicht mehr zurückgezogen werden.Bedienstete, deren Besoldungsstichtag nicht nach diesem Gesetz bestimmt wurde, können bis zum 31. Dezember 2012 beantragen, dass anstatt einer amtswegigen Neufestsetzung im Sinne des Absatz eins, eine Neufestsetzung des Besoldungsstichtages aufgrund des Paragraph 7, unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 7, Absatz 10, zweiter bis letzter Satz in der Fassung Landesgesetzblatt 2100–11erfolgt. In diesem Fall ist die seit der Festsetzung des Besoldungsstichtages gemäß Paragraph 7, Absatz 3, DPL 1972 verstrichene Zeit zu berücksichtigen. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind auch im Ruhestand befindliche Beamte und deren Hinterbliebene antragsberechtigt. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen und kann nach Einlangen bei der Behörde nicht mehr zurückgezogen werden.
  4. (1c)Absatz eins cDie vor dem Tag der Kundmachung der Fassung LGBl. 2100–11 eingebrachten Anträge auf Neufestsetzung des Besoldungsstichtages aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder auf die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass gelten als zurückgezogen.Die vor dem Tag der Kundmachung der Fassung Landesgesetzblatt 2100–11 eingebrachten Anträge auf Neufestsetzung des Besoldungsstichtages aufgrund von Vordienstzeiten vor dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres oder auf die Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass gelten als zurückgezogen.
  5. (1d)Absatz eins dDie besoldungsrechtlichen Auswirkungen, die sich insbesondere aus einer beantragten Neufestsetzung des Besoldungsstichtages ergeben, sind auch rückwirkend auf alle nach diesem Gesetz zugemessenen Bezüge zu ermitteln und eine allfällige Differenz zu den in der Vergangenheit bereits ausbezahlten Bezügen nachzuzahlen bzw. einzubehalten. Als Berechnungsgrundlage sind die Gehaltsbeträge, die sich in dem jeweiligen vergangenen Jahr in Geltung befunden haben, mit der Maßgabe zur Anwendung zu bringen, dass die bisherigen Gehaltsstufen 1 bis 15 nunmehr betraglich die Gehaltsstufen 3 bis 17 darstellen und die neuen Gehaltsstufen 1 und 2 wie folgt lauten:Für das Jahr 2006

NÖ Gehaltsklasse (NOG)

Ge-halts-stufe

NOG1

NOG2

NOG3

NOG4

NOG5

NOG6

NOG7

NOG8

NOG9

NOG10

NOG11

NOG12

NOG13

 

Euro

1

1246,8

1313,5

1388,5

1468,6

1556,9

1652,4

1756,2

1869,1

1993,4

2127,9

2275,8

2437,1

2614,7

2

1271,4

1341,3

1416,2

1499,4

1588,8

1687,4

1793,1

1910,2

2036,5

2175,2

2327,2

2493,6

2675,3

NÖ Gehaltsklasse (NOG)

Ge-halts-stufe

NOG14

NOG15

NOG16

NOG17

NOG18

NOG19

NOG20

NOG21

NOG22

NOG23

NOG24

NOG25

 

 

Euro

1

2807,8

3020,4

3254,6

3511,3

3793,7

4105,9

4449,0

4829,0

5248,0

5713,2

6227,7

6797,7

 

2

2875,6

3095,4

3336,7

3602,7

3896,4

4219,9

4577,3

4972,7

5410,2

5895,0

6433,1

7030,8

 

Für das Jahr 2007

NÖ Gehaltsklasse (NOG)

Ge-halts-stufe

NOG1

NOG2

NOG3

NOG4

NOG5

NOG6

NOG7

NOG8

NOG9

NOG10

NOG11

NOG12

NOG13

 

Euro

1

1276,1

1344,4

1421,1

1503,1

1593,5

1691,2

1797,5

1913,0

2040,2

2177,9

2329,3

2494,4

2676,1

2

1301,3

1372,8

1449,5

1534,6

1626,1

1727,1

1835,2

1955,1

2084,4

2226,3

2381,9

2552,2

2738,2

NÖ Gehaltsklasse (NOG)

Ge-halts-stufe

NOG14

NOG15

NOG16

NOG17

NOG18

NOG19

NOG20

NOG21

NOG22

NOG23

NOG24

NOG25

 

 

Euro

1

2873,8

3091,4

3331,1

3593,8

3882,9

4202,4

4553,6

4942,5

5371,3

5847,5

6374,1

6957,4

 

2

2943,2

3168,1

3415,1

3687,4

3988,0

4319,1

4684,9

5089,6

5537,3

6033,5

6584,3

7196,0

 

Für das Jahr 2008

NÖ Gehaltsklasse (NOG)

Ge-halts-

stufe

NOG1

NOG2

NOG3

NOG4

NOG5

NOG6

NOG7

NOG8

NOG9

NOG10

NOG11

NOG12

NOG13

 

Euro

1

1310,6

1380,7

1459,5

1543,7

1636,5

1736,9

1846,0

1964,7

2095,3

2236,7

2392,2

2561,7

2748,4

2

1336,4

1409,9

1488,6

1576,0

1670,0

1773,7

1884,8

2007,9

2140,7

2286,4

2446,2

2621,1

2812,1

NÖ Gehaltsklasse (NOG)

Ge-halts-

stufe

NOG14

NOG15

NOG16

NOG17

NOG18

NOG19

NOG20

NOG21

NOG22

NOG23

NOG24

NOG25

 

 

Euro

1

2951,4

3174,9

3421,0

3690,8

3987,7

4315,9

4676,5

5075,9

5516,3

6005,4

6546,2

7145,2

 

2

3022,7

3253,6

3507,3

3787,0

4095,7

4435,7

4811,4

5227,0

5686,8

6196,4

6762,1

7390,3

 

Für das Jahr 2009

NÖ Gehaltsklasse (NOG)

Ge-halts-

stufe

NOG1

NOG2

NOG3

NOG4

NOG5

NOG6

NOG7

NOG8

NOG9

NOG10

NOG11

NOG12

NOG13

 

Euro

1

1357,1

1429,7

1511,3

1598,5

1694,6

1798,6

1911,5

2034,4

2169,7

2316,1

2477,1

2652,6

2846,0

2

1383,8

1460,0

1541,4

1631,9

1729,3

1836,7

1951,7

2079,2

2216,7

2367,6

2533,0

2714,1

2911,9

NÖ Gehaltsklasse (NOG)

Ge-halts-

stufe

NOG14

NOG15

NOG16

NOG17

NOG18

NOG19

NOG20

NOG21

NOG22

NOG23

NOG24

NOG25

 

 

Euro

1

3056,2

3287,6

3542,4

3821,8

4129,3

4469,1

4842,5

5256,1

5712,1

6218,6

6778,6

7398,9

 

2

3130,0

3369,1

3631,8

3921,4

4241,1

4593,2

4982,2

5412,6

5888,7

6416,4

7002,2

7652,7

 

Für das Jahr 2010

NÖ Gehaltsklasse (NOG)

Ge-halts-

stufe

NOG1

NOG2

NOG3

NOG4

NOG5

NOG6

NOG7

NOG8

NOG9

NOG10

NOG11

NOG12

NOG13

 

Euro

1

1373,3

1446,6

1528,9

1616,9

1713,9

1818,8

1932,7

2056,7

2193,2

2340,9

2503,4

2680,5

2875,6

2

1400,3

1477,1

1559,3

1650,6

1748,9

1857,2

1973,3

2101,9

2240,7

2392,9

2559,8

2742,5

2942,1

NÖ Gehaltsklasse (NOG)

Ge-halts-

stufe

NOG14

NOG15

NOG16

NOG17

NOG18

NOG19

NOG20

NOG21

NOG22

NOG23

NOG24

NOG25

 

 

Euro

1

3087,7

3321,2

3578,3

3860,2

4170,5

4513,3

4890,1

5307,4

5767,5

6278,6

6843,6

7469,5

 

2

3162,2

3403,4

3668,5

3960,7

4283,3

4638,5

5031,0

5465,3

5945,7

6478,1

7069,2

7725,6

 

  1. (1e)Absatz eins eBei der Berechnung der Dienstzeit gemäß § 65 Abs. 4 ist bei Bediensteten, deren Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich vor dem der Kundmachung der Fassung LGBl. 2100–11 nächstfolgenden Monatsersten begonnen hat, § 65 Abs. 4 und § 7 Abs. 2 Z 1 in der Fassung LGBl. 2100–10 weiterhin anzuwenden.Bei der Berechnung der Dienstzeit gemäß Paragraph 65, Absatz 4, ist bei Bediensteten, deren Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich vor dem der Kundmachung der Fassung Landesgesetzblatt 2100–11 nächstfolgenden Monatsersten begonnen hat, Paragraph 65, Absatz 4 und Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, in der Fassung Landesgesetzblatt 2100–10 weiterhin anzuwenden.

    1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015

    456 Monaten (38 Jahren)

    1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016

    462 Monaten (38,5 Jahren)

    1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2017

    468 Monaten (39 Jahren)

    1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2018

    474 Monaten (39,5 Jahren)

    1. (4)Absatz 4Im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses oder im Falle einer Pensionierung vor dem 1. Jänner 2015 gebührt eine Urlaubsabgeltung nach § 93 nur auf Antrag und ist der Zeitraum von 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung dieser Bestimmung nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 62 Abs. 7 einzurechnen. Eine Urlaubsabgeltung steht nicht zu, wenn eine solche bereits nach § 93 in der Stammfassung gewährt wurde.Im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses oder im Falle einer Pensionierung vor dem 1. Jänner 2015 gebührt eine Urlaubsabgeltung nach Paragraph 93, nur auf Antrag und ist der Zeitraum von 3. Mai 2012 bis zum Tag der Kundmachung dieser Bestimmung nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß Paragraph 62, Absatz 7, einzurechnen. Eine Urlaubsabgeltung steht nicht zu, wenn eine solche bereits nach Paragraph 93, in der Stammfassung gewährt wurde.
In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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