§ 166 NÖ LBDG Meldepflicht

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Pensionsbezieher sind verpflichtet, jede ihnen bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust, die Minderung oder das Ruhen ihres Anspruches begründet, innerhalb eines Monats der Dienstbehörde zu melden. Die Empfänger einer Ergänzungszulage haben in dieser Frist jede Änderung ihres Gesamteinkommens zu melden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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