(1) Die Bediensteten haben den Anspruch auf
1. | Übersiedlungsgebühren oder Reisegebühren für Dienstreisen, | |||||||||
2. | Zuteilungsgebühr oder Versetzungsgebühr | |||||||||
innerhalb von sechs Monaten ab Beendigung der Reise oder der Übersiedlung oder ab dem Dienstantritt im neuen Dienstort geltend zu machen. Die Bediensteten sind für die Richtigkeit ihrer Angaben verantwortlich. |
(2) Bei verspäteter Antragstellung wird ein Anspruch gemäß Abs. 1 Z 2 erst ab dem Tag der Geltendmachung wirksam.
(3) Den Bediensteten kann auf ihr Verlangen zeitgerecht vor Antritt einer größeren Dienstreise oder vor Durchführung der Übersiedlung ein nach Geltendmachung des Anspruches abzurechnender Vorschuss auf die ihnen zustehenden Gebühren gewährt werden.
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