Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsDen Bediensteten kann von der Dienstbehörde für besondere Leistungen, für Verdienste um das Land Niederösterreich oder für solche auf fachlichem Gebiet die besondere Anerkennung ausgesprochen werden.
(2)Absatz 2Ferner kann die Dienstbehörde für die im Abs. 1 genannten Leistungen und Verdienste eine einmalige außerordentliche Zuwendung bis zum Höchstausmaß des zuletzt bezogenen Bezuges zuerkennen.Ferner kann die Dienstbehörde für die im Absatz eins, genannten Leistungen und Verdienste eine einmalige außerordentliche Zuwendung bis zum Höchstausmaß des zuletzt bezogenen Bezuges zuerkennen.
(3)Absatz 3Den Bediensteten gebührt eine Jubiläumsbelohnung jeweils im Monat November des Jahres, in dem sie eine Dienstzeit von 25, 30 und von 40 Jahren vollenden. Diese beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 300 %, von 30 Jahren 100 % und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 300 %
1.Ziffer einsdes Dienstbezuges (§ 60 Abs. 4) zuzüglich des Kinderzuschusses im Monat, in dem die jeweilige Dienstzeit vollendet wurde, unddes Dienstbezuges (Paragraph 60, Absatz 4,) zuzüglich des Kinderzuschusses im Monat, in dem die jeweilige Dienstzeit vollendet wurde, und
2.Ziffer 2eines Betrages, der der Familienbeihilfe entspricht, auf die in diesem Monat nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, Anspruch besteht.eines Betrages, der der Familienbeihilfe entspricht, auf die in diesem Monat nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, Anspruch besteht.
Die Jubiläumsbelohnung wird frühestens nach fünf Jahren Dienst beim Land Niederösterreich ausbezahlt. Der Berechnung der Jubiläumsbelohnung von Bediensteten, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Fälligkeit der Jubiläumsbelohnung teilbeschäftigt waren, ist der Teil des vollen Bezuges und der Familienbeihilfe zugrunde zu legen, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß der letzten fünf Jahre entspricht.
(4)Absatz 4Als Dienstzeit im Sinne des Abs. 3 gilt die nach dem gemäß § 7 festgesetzten Stichtag verstrichene Zeit, sofern sie für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigt wird.Als Dienstzeit im Sinne des Absatz 3, gilt die nach dem gemäß Paragraph 7, festgesetzten Stichtag verstrichene Zeit, sofern sie für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigt wird.
(5)Absatz 5Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren gebührt schon im Monat des Endens des aktiven Dienstverhältnisses nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren, wenn spätestens am Tage des Endens des aktiven Dienstverhältnisses das gesetzliche Regelpensionsalter gemäß § 82 Abs. 2 Z 2 bzw. gemäß § 4 Abs. 1 APG gegebenenfalls in Verbindung mit § 16 Abs. 6 APG vollendet wird. Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 25, 30 und 40 Jahren gebührt auch Bediensteten, die diesen Zeitraum vollendet haben und deren aktives Dienstverhältnis vor dem Monat November dieses Jahres endet. Für die Höhe des Bezuges und des Betrages gemäß Abs. 3 Z 2 ist der letzte Monat des Aktivstandes maßgebend.Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 40 Jahren gebührt schon im Monat des Endens des aktiven Dienstverhältnisses nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren, wenn spätestens am Tage des Endens des aktiven Dienstverhältnisses das gesetzliche Regelpensionsalter gemäß Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 2, bzw. gemäß Paragraph 4, Absatz eins, APG gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 6, APG vollendet wird. Die Jubiläumsbelohnung für eine Dienstzeit von 25, 30 und 40 Jahren gebührt auch Bediensteten, die diesen Zeitraum vollendet haben und deren aktives Dienstverhältnis vor dem Monat November dieses Jahres endet. Für die Höhe des Bezuges und des Betrages gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist der letzte Monat des Aktivstandes maßgebend.
(6)Absatz 6Die Jubiläumsbelohnung wird nicht ausgezahlt, solange die jeweiligen Bediensteten als negativ beurteilt gelten oder vom Dienst suspendiert sind (§ 194), gegen sie ein strafgerichtliches Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind, oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist. Bei Verhängung einer anderen Disziplinarstrafe als einer Entlassung (§ 174) oder wenn gemäß § 177 von der Verfolgung oder vom Ausspruch einer Strafe abgesehen wurde, bestimmt die Dienstbehörde unter Berücksichtigung von Art und Dauer der Dienstpflichtverletzung den Zeitpunkt für die Auszahlung der Jubiläumsbelohnung.Die Jubiläumsbelohnung wird nicht ausgezahlt, solange die jeweiligen Bediensteten als negativ beurteilt gelten oder vom Dienst suspendiert sind (Paragraph 194,), gegen sie ein strafgerichtliches Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht sind, oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist. Bei Verhängung einer anderen Disziplinarstrafe als einer Entlassung (Paragraph 174,) oder wenn gemäß Paragraph 177, von der Verfolgung oder vom Ausspruch einer Strafe abgesehen wurde, bestimmt die Dienstbehörde unter Berücksichtigung von Art und Dauer der Dienstpflichtverletzung den Zeitpunkt für die Auszahlung der Jubiläumsbelohnung.
(7)Absatz 7Beamtete Bedienstete, die nach Vollendung einer Dienstzeit von 20 Jahren gemäß § 82 Abs. 1 bis 3 pensioniert werden sowie Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis nach Vollendung einer Dienstzeit von 20 Jahren aus den Gründen des § 87 Abs. 1 Z 5 und 6, Abs. 2 oder Abs. 3 endet, haben Anspruch auf eine Jubiläumsbelohnung wie bei einer Dienstzeit von 25 Jahren, jedoch im Ausmaß von 1/25 pro Dienstjahr.Beamtete Bedienstete, die nach Vollendung einer Dienstzeit von 20 Jahren gemäß Paragraph 82, Absatz eins bis 3 pensioniert werden sowie Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis nach Vollendung einer Dienstzeit von 20 Jahren aus den Gründen des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, Absatz 2, oder Absatz 3, endet, haben Anspruch auf eine Jubiläumsbelohnung wie bei einer Dienstzeit von 25 Jahren, jedoch im Ausmaß von 1/25 pro Dienstjahr.
(8)Absatz 8Den Beziehern einer Hinterbliebenenpension nach Bediensteten, die nach Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung noch vor deren Auszahlung gestorben sind, gebührt die Jubiläumsbelohnung zur ungeteilten Hand. Dies gilt auch für die Jubiläumsbelohnung nach Abs. 7.Den Beziehern einer Hinterbliebenenpension nach Bediensteten, die nach Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Jubiläumsbelohnung noch vor deren Auszahlung gestorben sind, gebührt die Jubiläumsbelohnung zur ungeteilten Hand. Dies gilt auch für die Jubiläumsbelohnung nach Absatz 7,
(9)Absatz 9Durch Austritt gemäß § 84, Entlassung gemäß § 86 oder § 90 sowie durch unberechtigten vorzeitigen Austritt von Vertragsbediensteten erlischt der Anspruch auf die Jubiläumsbelohnung.Durch Austritt gemäß Paragraph 84,, Entlassung gemäß Paragraph 86, oder Paragraph 90, sowie durch unberechtigten vorzeitigen Austritt von Vertragsbediensteten erlischt der Anspruch auf die Jubiläumsbelohnung.
In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 65 NÖ LBDG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 65 NÖ LBDG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 65 NÖ LBDG