Die Ansprüche von Bediensteten sowie ihrer versorgungsberechtigten Hinterbliebenen (11. Abschnitt) auf Schadenersatz wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes ihrer Dienstfähigkeit oder ihres Todes geht auf das Land in jenem Umfang über, in dem es Leistungen nach diesem oder einem anderen Gesetz zu erbringen hat. Der Übergang des Anspruches auf das Land tritt nicht gegenüber Verwandten dieser Bediensteten in auf- und absteigender Linie sowie gegenüber deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern und Geschwistern ein.
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