Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Parteien im Disziplinarverfahren sind die jeweils Beschuldigten und der Disziplinaranwalt oder die Disziplinaranwältin. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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