Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Sind beamtete Bedienstete im Dienststand gestorben, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob § 148 sinngemäß auf den beamteten Bediensteten anzuwenden gewesen wäre.
In Kraft seit 17.08.2021 bis 31.12.9999
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