Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist den Bediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer Dienstleistung auszustellen, es sei denn, das Dienstverhältnis endet durch Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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