Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1) Für die Sacherfordernisse der Kommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die Landesregierung aufzukommen.
(2) Die Landesregierung hat für die Verhandlungen vor der Disziplinarkommission geeignete Schriftführer beizustellen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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