(1) Erreicht die Summe aus der Witwen- und Witwerpension und dem sonstigen Einkommen (§ 153 Abs. 4) der überlebenden Ehegatten in einem Kalendermonat nicht den Betrag von € 1.696,27, ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, die Witwen- und Witwerpension so weit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Prozentsatz der so ermittelten Witwen- und Witwerpension darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von € 1.696,27 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2011, der mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 169 Abs. 3) vervielfachte Betrag.
(2) Die Erhöhung der Witwen- und Witwerpension gemäß Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung der Witwen- und Witwerpension vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(3) Werden die Voraussetzungen für eine weitere Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
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