Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsFür jeden Monat der Versicherungszeit, für den ein Pensionsbeitrag oder ein Überweisungsbetrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist
1.Ziffer einsdie Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach § 63 oderdie Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach Paragraph 63, oder
2.Ziffer 2die Bemessungsgrundlage nach den sozialversicherungs- sowie pensionsrechtlichen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften, sofern die zugrunde liegende Zeit nach § 137 als Vorversicherungs- oder Zwischenversicherungszeit angerechnet wurde, zu ermitteln.die Bemessungsgrundlage nach den sozialversicherungs- sowie pensionsrechtlichen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften, sofern die zugrunde liegende Zeit nach Paragraph 137, als Vorversicherungs- oder Zwischenversicherungszeit angerechnet wurde, zu ermitteln.
(2)Absatz 2Für folgende Zeiten ergeben sich die Bemessungsgrundlagen aus den Bewertungsgrundsätzen des APG:
1.Ziffer einsKindererziehungszeiten im Sinne des § 134 Abs. 4; üben die beamteten Bediensteten in Zeiten der Kindererziehung eine Beschäftigung aus, ist der sich aus dem APG ergebenden Bemessungsgrundlage die dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Bemessungsgrundlage hinzuzufügen;Kindererziehungszeiten im Sinne des Paragraph 134, Absatz 4 ;, üben die beamteten Bediensteten in Zeiten der Kindererziehung eine Beschäftigung aus, ist der sich aus dem APG ergebenden Bemessungsgrundlage die dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Bemessungsgrundlage hinzuzufügen;
2.Ziffer 2Zeiten des Präsenz- und Ausbildungsdienstes sowie des Zivil- und Auslandsdienstes;
3.Ziffer 3Zeiten einer Familienhospizfreistellung;
4.Ziffer 4Schul- und Studienzeiten im Sinne von § 137 Abs. 2 Z 6 bis Z 8;Schul- und Studienzeiten im Sinne von Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 6 bis Ziffer 8 ;,
5.Ziffer 5Zeiten des Bezuges von Krankengeld, Arbeitslosengeld, Überbrückungshilfe, Übergangsgeld, Notstandshilfe, erweiterter Überbrückungshilfe und einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes.
(3)Absatz 3Die Zeiten der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen gemäß § 51a und der Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß § 51b gelten als Versicherungszeiten. Die Berücksichtigung als Versicherungszeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß § 51a Abs. 1 und 2 bzw. § 51b Abs. 1 weggefallen ist. Die Bemessungsgrundlage für die Zeit einer solchen Freistellung beträgt für jeden vollen Monat der Dienstfreistellung € 1.350,– und für jeden restlichen Tag der Freistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Bemessungsgrundlage für Kalendermonate, in denen eine Pflegeteilzeit nach § 25 Abs. 5 gewährt wird, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß § 44 Abs. 1 Z 19 ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach § 21c Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, bezogen wird; sie beträgt mindestens € 1.350,00. An die Stelle des Betrages von € 1.350,– tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vervielfachte Betrag.Die Zeiten der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen gemäß Paragraph 51 a und der Freistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß Paragraph 51 b, gelten als Versicherungszeiten. Die Berücksichtigung als Versicherungszeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Paragraph 51 a, Absatz eins und 2 bzw. Paragraph 51 b, Absatz eins, weggefallen ist. Die Bemessungsgrundlage für die Zeit einer solchen Freistellung beträgt für jeden vollen Monat der Dienstfreistellung € 1.350,– und für jeden restlichen Tag der Freistellung den verhältnismäßigen Teil hievon. Die Bemessungsgrundlage für Kalendermonate, in denen eine Pflegeteilzeit nach Paragraph 25, Absatz 5, gewährt wird, erhöht sich um die Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 19, ASVG, sofern ein aliquotes Pflegekarenzgeld nach Paragraph 21 c, Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, bezogen wird; sie beträgt mindestens € 1.350,00. An die Stelle des Betrages von € 1.350,– tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2006, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, ASVG mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins, ASVG) vervielfachte Betrag.
In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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