(1) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wird aufgelöst durch
1. | Austritt (§ 84), | |||||||||
2. | Ausscheidung (§ 85), | |||||||||
3. | Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses (§ 15 Abs. 2 und 3), | |||||||||
4. | Entlassung (§ 86), | |||||||||
5. | den Verlust der Aufnahmebedingungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, | |||||||||
6. | Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft, | |||||||||
7. | Tod. |
(2) Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen – auch für die Angehörigen – alle mit dem Dienstverhältnis verbundenen Rechte, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
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