(1) Eine entgegen den Vorschriften des § 88 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 90 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Entlassungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 88 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam. Bedienstete haben das Recht, eine sonst rechtsunwirksame Kündigung oder Entlassung gegen Entschädigung gemäß Abs. 2 als wirksam anzuerkennen.
(2) Bedienstete, an deren vorzeitigen Austritt das Land ein Verschulden trifft oder die eine sonst rechtsunwirksame Beendigung im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz anerkennen, behalten ihre vertragsmäßigen Ansprüche auf Geldleistungen für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit, längstens jedoch bis zum Ablauf der jeweils zutreffenden Kündigungsfrist gemäß § 89 hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was sie infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt haben. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.
(3) Ansprüche gemäß Abs. 2 müssen bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten nach Ablauf des Tages, an dem sie erhoben werden konnten, geltend gemacht werden.
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