(1) Als Versetzung gilt auch ein Dienstortwechsel, der durch eine Verlegung der Dienststelle erfolgt.
(2) Die Versetzungsgebühr gebührt für jene Tage, an denen die Bediensteten Dienst leisten. Bei einer Dienstreise gilt § 118 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Ein Anspruch besteht nicht, wenn der neue Dienstort vom Wohnort des Bediensteten gleich oder weniger weit entfernt liegt als der bisherige Dienstort. Die Feststellung dieser Entfernungen hat an Hand des gemäß § 101 Abs. 2 festgelegten Distanzprogramms mit der Maßgabe zu erfolgen, dass die ermittelten Dezimalstellen nicht berücksichtigt werden.
(4) Weiters besteht kein Anspruch, wenn die Versetzunng
1. | angestrebt wird, | |||||||||
2. | unmittelbar nach Ablauf eines Sonderurlaubes von mehr als 3 Monaten, der für Rechte, die von der Dauer der Dienstzeit abhängen, unberücksichtigt bleibt, erfolgt, | |||||||||
3. | während einer auf „entspricht nicht“ lautenden wirksamen negativen Beurteilung (§ 58 Abs. 5) erfolgt oder | |||||||||
4. | sonst zu vertreten ist. | |||||||||
Gründe, die Bedienstete nicht zu vertreten haben, sind insbesondere Organisationsänderungen oder Krankheit oder Behinderung, die die Bediensteten nicht vorsätzlich herbeigeführt haben. |
(5) Der Anspruch erlischt, wenn Bedienstete (verheiratete Bedienstete mit ihren Ehegatten oder in eingetragener Partnerschaft lebende Bedienstete mit ihren eingetragenen Partnern) mit Anspruch auf Übersiedlungsgebühren (§ 121) übersiedeln.
(6) ) Bei einer neuerlichen Versetzung während des Zeitraumes von 36 Monaten (§ 119 Abs. 1) erlischt der Anspruch, wenn die neu vorzunehmende Entfernungsberechnung eine gleiche oder weniger weite Entfernung zu dem der seinerzeitigen Berechnung zugrunde liegenden ersten Dienstort ergibt. Ist die Entfernung größer, besteht der Anspruch weiter. Der Anspruch entsteht neu, wenn die Entfernung abermals vergrößert wurde.
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