(1) Bedienstete sind dienstunfähig, wenn sie infolge ihrer gesundheitlichen Verfassung ihre dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen können. Dienstunfähigkeit liegt jedenfalls bei Bediensteten vor, die infolge ihrer gesundheitlichen Verfassung ihre dienstlichen Aufgaben auf Dauer innerhalb von 12 Monaten für voraussichtlich mehr als 60 Tage nicht erfüllen können.
(2) Bedienstete sind dauernd dienstunfähig, wenn
1. | sie in ihrer jeweiligen Verwendung dienstunfähig sind (Abs. 1) und | |||||||||
2. | sie nicht einer höchstens 3 Gehaltsklassen unter ihrer letzten dauernden Verwendung eingestuften Verwendung zugeordnet werden können, deren Aufgaben sie nach ihrer gesundheitlichen Verfassung innerhalb von 12 Monaten mit Ausnahme von voraussichtlich weniger als 60 Tagen erfüllen können und die ihnen mit Rücksicht auf ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. Abweichend von § 24 Abs. 3 letzter Satz steht die Nichtablegung einer allfällig vorgesehenen Dienstprüfung einer dauernden Zuordnung aus diesem Anlass nicht entgegen. |
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