(1) Über das Ergebnis der Dienstprüfung hat der Prüfungssenat zu beschließen.
(2) Haben alle Mitglieder des Prüfungssenates die Überzeugung gewonnen, dass der Prüfling die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, hat er die Prüfung bestanden. Hat außerdem ein Mitglied des Prüfungssenates die Überzeugung gewonnen, dass der Prüfungserfolg in einem Gegenstand als ausgezeichnet zu bewerten ist, sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte “mit Auszeichnung aus . . .” beizufügen.
(3) Hat ein Mitglied des Prüfungssenates eine nicht ausreichende Beherrschung eines Gegenstandes festgestellt, hat der Prüfling die Dienstprüfung nicht bestanden und die Prüfung aus diesem Gegenstand zu wiederholen. Die Prüfung in diesem Gegenstand kann erst nach 3 Monaten wiederholt werden. Hat der Prüfling die Dienstprüfung aus mehr als einem Gegenstand nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Die Dienstprüfung kann erst nach sechs Monaten wiederholt werden. Gelangt der Prüfungssenat auf Grund der festgestellten Wissenslücken zu der Auffassung, dass diese Zeiträume nicht ausreichen, um die fehlenden Kenntnisse zu erwerben, kann er bestimmen, dass die Ablegung der Wiederholungsprüfung erst nach einem längeren Zeitraum, der zwölf Monate nicht übersteigen darf, zulässig ist.
(4) Über die bestandene Prüfung ist dem Prüfling ein Zeugnis auszustellen, in dem der Prüfungstag und der Prüfungserfolg angeführt werden und das von allen Mitgliedern des Prüfungssenates zu unterfertigen ist.
(5) Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden, ist er von dem Beschluss des Prüfungssenates in Kenntnis zu setzen.
(6) Wird die Prüfung auch bei Wiederholung nicht mit Erfolg bestanden, ist der Prüfling bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände neuerlich, jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Prüfung, zuzulassen. Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist unzulässig.
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