(1) Sofern es zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig ist, gebühren zum Gehalt (§ 67) und zum Kinderzuschuss (§ 72) Teuerungsvergütungen. Die NÖ Landesregierung hat die Höhe der Teuerungsvergütungen durch Verordnung in
- | gleichen oder verschieden hohen Prozentsätzen oder | |||||||||
- | festen Beträgen oder | |||||||||
- | einer Kombination aus Prozentsätzen und festen Beträgen | |||||||||
festzusetzen. |
(2) Die Teuerungsvergütungen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles des Bezuges, zu dem sie gewährt werden.
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