(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Bedienstete des Dienststandes nach diesem Gesetz und der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. 2200, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist, sowie dem Landes-Vertragsbedienstetengesetz (LVBG), LGBl. 2300, bestellt werden.
(2) Der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission ist Folge zu leisten.
(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der Suspendierung, einer gänzlichen Dienstfreistellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem WG 2001 oder des Zivildienstes nach dem ZDG.
(4) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Pensionierung sowie mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Disziplinarkommission aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann.
(5) Im Bedarfsfalle ist die Kommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
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