§ 212 NÖ LBDG Disziplinarverfügung

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Das Amt der Landesregierung kann ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen, wenn

1.

die Bediensteten vor der Dienststellenleitung oder vor dem Amt der Landesregierung eine Dienstpflichtverletzung gestanden haben oder

2.

eine Dienstpflichtverletzung aufgrund eindeutiger Aktenlage als erwiesen anzunehmen ist,

und dies unter Bedachtnahme auf die für die Strafbemessung maßgebenden Gründe zur Ahndung der Dienstpflichtverletzung ausreichend erscheint. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt oder der Disziplinaranwältin zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe eines halben Dienstbezuges verhängt werden; § 174 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 30.01.2018 bis 31.12.9999
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