(1) Den ehemaligen pensionierten beamteten Bediensteten, deren Anspruch auf Pension infolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 % der Pension, auf den die ehemaligen beamteten Bediensteten Anspruch hätten, wenn sie nicht verurteilt worden wären.
(2) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an durch die Dienstbehörde bis zum Betrag der Pension erhöht werden, auf den die ehemaligen beamteten Bediensteten Anspruch hätten, wenn sie nicht verurteilt worden wären. Das gleiche gilt für den Fall einer disziplinären Verurteilung, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung drei Jahre verstrichen sind.
(3) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 43, 44, 62, 68, 72, 152 Abs. 5, 158 Abs. 8, 165, 168 und 169 sinngemäß anzuwenden.
(4) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer der Verbüßung einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme. In der Zeit, in der der Unterhaltsbeitrag von ehemaligen pensionierten beamteten Bediensteten ruht, sind die Angehörigen dieser ehemaligen beamteten Bediensteten wie Hinterbliebene zu behandeln.
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