§ 103 NÖ LBDG

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Bei Benützung der Eisenbahn gebührt der Ersatz des Fahrpreises der zweiten Wagenklasse. Der Ersatz des Fahrpreises der ersten Wagenklasse gebührt, wenn diese Wagenklasse auf einer Fahrt über 200 Kilometer tatsächlich benützt wird. Für die Ermittlung der Wegstrecke findet § 101 Abs. 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass das jeweilige Ortszentrum des Ortes des Beginns und des Endes der Reisebewegung in der ersten Wagenklasse (für Wien: das Bezirkszentrum) zu berücksichtigen ist.Bei Benützung der Eisenbahn gebührt der Ersatz des Fahrpreises der zweiten Wagenklasse. Der Ersatz des Fahrpreises der ersten Wagenklasse gebührt, wenn diese Wagenklasse auf einer Fahrt über 200 Kilometer tatsächlich benützt wird. Für die Ermittlung der Wegstrecke findet Paragraph 101, Absatz 2, mit der Maßgabe Anwendung, dass das jeweilige Ortszentrum des Ortes des Beginns und des Endes der Reisebewegung in der ersten Wagenklasse (für Wien: das Bezirkszentrum) zu berücksichtigen ist.

In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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