§ 193 NÖ LBDG Selbstanzeige

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Bediensteten haben das Recht, beim Amt der Landesregierung schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.

(2) Im Fall eines Antrags gemäß Abs. 1 ist nach § 192 vorzugehen. Auf Verlangen der jeweiligen Bediensteten ist dieser Antrag unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt oder der Disziplinaranwältin zu übermitteln.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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