§ 37 NÖ LBDG Ausnahmebestimmungen

NÖ LBDG - NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die §§ 34 bis 36 sind auf Bedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere bei der Erfüllung von Aufgaben im Katastrophenschutzdienst insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.

(2) Für Bedienstete, die in Betrieben im Sinne des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind, gelten die §§ 32 Abs. 1 bis 3, 34, 35 und 36 Abs. 1 und 2 nicht.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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