Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsVertragsbedienstete, die nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind, ohne dass sie die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, behalten den Anspruch auf den Dienstbezug und den Kinderzuschuss bis zur Dauer von 42 Kalendertagen.
(2)Absatz 2Dauert die Dienstverhinderung über den Zeitraum von 42 Kalendertagen hinaus, gebühren ab diesem Zeitpunkt die Leistungen gemäß Abs. 1 wie folgt:Dauert die Dienstverhinderung über den Zeitraum von 42 Kalendertagen hinaus, gebühren ab diesem Zeitpunkt die Leistungen gemäß Absatz eins, wie folgt:
-Strichaufzählungwenn das Dienstverhältnis noch nicht fünf Jahre gedauert hat, für einen Zeitraum von 42 Kalendertagen im Ausmaß von 40 %;
-Strichaufzählungwenn das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, für einen Zeitraum von 140 Kalendertagen im Ausmaß von 40 %;
-Strichaufzählungwenn das Dienstverhältnis zehn Jahre gedauert hat, für einen Zeitraum von 140 Kalendertagen im Ausmaß von 40 % und für einen weiteren Zeitraum von 182 Kalendertagen im Ausmaß von 20 %.
(3)Absatz 3Beamtete Bedienstete, die nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind, ohne dass sie die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, behalten den Anspruch auf den Dienstbezug und den Kinderzuschuss bis zur Dauer von 84 Kalendertagen. Darüber hinaus behalten sie diesen Anspruch nach ununterbrochen fünf Jahren Dienst beim Land Niederösterreich bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.
(4)Absatz 4Soweit die Dienstverhinderung über die in Abs. 3 bestimmten Zeiträume hinaus dauert, gebühren 80 % der Leistungen gemäß Abs. 3 erster Satz; soweit dadurch Leistungen über die Dauer von einem Jahr hinaus gebühren, betragen diese 60 % der Leistungen gemäß Abs. 3 erster Satz. Der Kinderzuschuss ist von einer solchen Kürzung ausgenommen.Soweit die Dienstverhinderung über die in Absatz 3, bestimmten Zeiträume hinaus dauert, gebühren 80 % der Leistungen gemäß Absatz 3, erster Satz; soweit dadurch Leistungen über die Dauer von einem Jahr hinaus gebühren, betragen diese 60 % der Leistungen gemäß Absatz 3, erster Satz. Der Kinderzuschuss ist von einer solchen Kürzung ausgenommen.
(5)Absatz 5Die in den Abs. 1 bis 4 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs. 7 etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.Die in den Absatz eins bis 4 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Absatz 7, etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(6)Absatz 6Bei der Ermittlung der in Abs. 1 und 3 vorgesehenen Fristen sind Dienstverhinderungen mit Unterbrechungen von weniger als 6 Monaten innerhalb der letzten 5 Jahre zusammenzurechnen.Bei der Ermittlung der in Absatz eins und 3 vorgesehenen Fristen sind Dienstverhinderungen mit Unterbrechungen von weniger als 6 Monaten innerhalb der letzten 5 Jahre zusammenzurechnen.
(7)Absatz 7Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, die nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, behalten die Bediensteten abweichend von Abs. 1 bis 4 den Anspruch auf den Dienstbezug und den Kinderzuschuss bis zur Dauer von einem Jahr. Darüber hinaus können die Leistungen gemäß Abs. 1 bis 4 über die dort angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus ganz oder zum Teil gewährt werden. Zeiträume einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst werden bei der Ermittlung des Ausmaßes der Leistungen gemäß Abs. 1 bis 4 für eine nachfolgende Dienstverhinderung nicht berücksichtigt.Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, die nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, behalten die Bediensteten abweichend von Absatz eins bis 4 den Anspruch auf den Dienstbezug und den Kinderzuschuss bis zur Dauer von einem Jahr. Darüber hinaus können die Leistungen gemäß Absatz eins bis 4 über die dort angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus ganz oder zum Teil gewährt werden. Zeiträume einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst werden bei der Ermittlung des Ausmaßes der Leistungen gemäß Absatz eins bis 4 für eine nachfolgende Dienstverhinderung nicht berücksichtigt.
(8)Absatz 8Vertragsbedienstete, die nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne eigenes Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind, behalten ihren Anspruch auf die Leistungen gemäß Abs. 1 für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.Vertragsbedienstete, die nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, ihre Person betreffende Gründe ohne eigenes Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind, behalten ihren Anspruch auf die Leistungen gemäß Absatz eins, für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
(9)Absatz 9Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach den gesetzlichen Bestimmungen über den Mutterschutz nicht beschäftigt werden dürfen, keine Geldleistungen.
(10)Absatz 10Den Vertragsbediensteten gebührt nach Ablauf der Frist gemäß § 87 Abs. 1 Z 5 auf die Dauer der Dienstverhinderung ein Zuschuss zu den laufenden Geldleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen und 80 % der im Abs. 1 genannten Leistungen. Dieser Zuschuss darf 20 % der im Abs. 1 genannten Leistungen nicht übersteigen.Den Vertragsbediensteten gebührt nach Ablauf der Frist gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 5, auf die Dauer der Dienstverhinderung ein Zuschuss zu den laufenden Geldleistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen und 80 % der im Absatz eins, genannten Leistungen. Dieser Zuschuss darf 20 % der im Absatz eins, genannten Leistungen nicht übersteigen.
In Kraft seit 30.01.2024 bis 31.12.9999
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