§ 2 HStudBerG (weggefallen)

Hochschul-Studienberechtigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999
§ 2 HStudBerG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen.Paragraph 2,

Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer eins„Pädagogische Hochschulen“ sind Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 und § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006;„Pädagogische Hochschulen“ sind Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 und Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. römisch eins Nr. 30/2006;
  2. 2.Ziffer 2„Studien“ sind Bachelorstudien für ein Lehramt gemäß dem Hochschulgesetz 2005, deren Arbeitsaufwand 180 ECTS-Credits beträgt;
  3. 3.Ziffer 3„Prüfungskommission“ ist jene Kommission an einer Pädagogischen Hochschule, vor der die zweite Wiederholung der Studienberechtigungsprüfung abzulegen ist;
  4. 4.Ziffer 4„Leitung einer Pädagogischen Hochschule“ ist die Rektorin oder der Rektor einer öffentlichen Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter einer privaten Pädagogischen Hochschule oder eines privaten Studienganges;
  5. 5.Ziffer 5„Studienkommission“ ist bei öffentlichen Pädagogischen Hochschulen das Organ gemäß § 17 des Hochschulgesetzes 2005, bei privaten Pädagogischen Hochschulen und privaten Studiengängen jedoch das diesem Organ vergleichbare für Studienangelegenheiten zuständige Organ.„Studienkommission“ ist bei öffentlichen Pädagogischen Hochschulen das Organ gemäß Paragraph 17, des Hochschulgesetzes 2005, bei privaten Pädagogischen Hochschulen und privaten Studiengängen jedoch das diesem Organ vergleichbare für Studienangelegenheiten zuständige Organ.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 05.06.2008 bis 30.09.2017
§ 2 HStudBerG (weggefallen) seit 01.10.2017 weggefallen.Paragraph 2,

Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer eins„Pädagogische Hochschulen“ sind Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 und § 1 Abs. 2 Z 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006;„Pädagogische Hochschulen“ sind Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 und Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins und 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. römisch eins Nr. 30/2006;
  2. 2.Ziffer 2„Studien“ sind Bachelorstudien für ein Lehramt gemäß dem Hochschulgesetz 2005, deren Arbeitsaufwand 180 ECTS-Credits beträgt;
  3. 3.Ziffer 3„Prüfungskommission“ ist jene Kommission an einer Pädagogischen Hochschule, vor der die zweite Wiederholung der Studienberechtigungsprüfung abzulegen ist;
  4. 4.Ziffer 4„Leitung einer Pädagogischen Hochschule“ ist die Rektorin oder der Rektor einer öffentlichen Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter einer privaten Pädagogischen Hochschule oder eines privaten Studienganges;
  5. 5.Ziffer 5„Studienkommission“ ist bei öffentlichen Pädagogischen Hochschulen das Organ gemäß § 17 des Hochschulgesetzes 2005, bei privaten Pädagogischen Hochschulen und privaten Studiengängen jedoch das diesem Organ vergleichbare für Studienangelegenheiten zuständige Organ.„Studienkommission“ ist bei öffentlichen Pädagogischen Hochschulen das Organ gemäß Paragraph 17, des Hochschulgesetzes 2005, bei privaten Pädagogischen Hochschulen und privaten Studiengängen jedoch das diesem Organ vergleichbare für Studienangelegenheiten zuständige Organ.

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