Art. 1 § 2 IBSG (weggefallen)

Interbankmarktstärkungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.9999
Art. 1 § 2 IBSG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. Der Bundesminister für Finanzen darf von der in § 1 Abs. 4 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie Wertpapieremission von einem Kreditinstitut begeben wird, das auf Grund einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 10 BWG zur Durchführung des sonstigen Wertpapieremissionsgeschäftes berechtigt ist;
  2. 2.Ziffer 2die Laufzeit der Wertpapieremission höchstens fünf Jahre beträgt.

Stand vor dem 31.12.2010

In Kraft vom 27.10.2008 bis 31.12.2010
Art. 1 § 2 IBSG (weggefallen) seit 01.01.2011 weggefallen. Der Bundesminister für Finanzen darf von der in § 1 Abs. 4 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie Wertpapieremission von einem Kreditinstitut begeben wird, das auf Grund einer Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 10 BWG zur Durchführung des sonstigen Wertpapieremissionsgeschäftes berechtigt ist;
  2. 2.Ziffer 2die Laufzeit der Wertpapieremission höchstens fünf Jahre beträgt.

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